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Freitag, 29 Oktober 2021 08:20

Laub auf Gehwegen: Was ist zu beachten ?

Laub auf Gehwegen kann Fußgängern zum rutschigen Verhängnis werden. Die Kommunen sorgen dafür, die Blätterpracht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu entfernen. Grenzen private Grundstücke an die öffentlichen Gehwege, wird diese gesetzliche Verkehrssicherungspflicht in der Regel auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. Sie sind dann anstelle der Kommune verpflichtet, Gehwege und Eingänge entlang Ihrer Grundstücksgrenze von Laub zu befreien. Kommen Grundstückseigentümer dieser Pflicht nicht nach und rutscht eine Person deshalb auf dem Laub aus, kann sie von den Eigentümern Schadensersatz fordern.

Gilt die Räumpflicht rund um die Uhr?

Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst grundsätzlich mit Gefahren durch Laub rechnen und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Zwischen 7 und 20 Uhr können laubfreie Gehwege erwartet werden. Kann ein Eigentümer nachweisen regelmäßig gekehrt zu haben, haftet er im Schadensfall nicht.

Laub durch Dritte entfernen lassen

Eigentümer können das Laubfegen an Mieter oder Dienstleister übertragen. Um die etwaige Haftung im Schadensfall zu klären, braucht es eine vertragliche Vereinbarung. Der Vermieter hat einerseits die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber andererseits nicht täglich nachkehren. Und anders als bei Miethäusern sind bei einem Haus mit Eigentumswohnungen bei Thema Laub alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Verantwortung.

Sonderfall "Laubrente"

Wenn besonders viel Laub vom Nachbarn auf dem eigenen Grundstück landet und entsorgt werden muss, kann im Einzelfall Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente bestehen. Dazu muss der Laubbefall aber deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks durch den Laubbefall des Nachbarn stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente hängt insbesondere vom Zeitaufwand ab, den man mit der Beseitigung der fremden Blätter verbringt.

Quelle: eigene Recherche, Asscompact

Die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes (Parkraum) kann entweder über einen eigenen oder direkt mit im Wohnungsmietvertrag erfolgen. Allerdings unterscheiden sich je nach Variante die Rechte und Pflichten des Mieters.

Einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Parkplatz
Mietverträge für Wohnungen inklusive dazugehörigem Parkraum sind vor allem in Innenstädten anzutreffen. Solch einheitlicher Vertrag hat den Vorteil, dass der Vermieter nicht nur den Parkraum kündigen kann, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Das gilt umgekehrt auch für den Mieter, falls dieser z.B. den Parkraum nicht mehr benötigt. Und für den Parkraum gilt derselbe Kündigungsschutz wie für die Wohnung. Des Weiteren darf die Miete für den Stellplatz allein nicht erhöht werden. Ausnahme: Ist z.B. eine Teilkündigung im Mietvertrag festgelegt oder beabsichtigt der Vermieter aus den Stellplätzen neuen Wohnraum zu machen, ist auch eine einzelne Kündigung möglich.

Eigener Mietvertrag für den Parkplatz
Ein eigenständiger Mietvertrag über Parkraum – egal ob mit dem Vermieter der Wohnung oder einem anderen Vermieter – kann grundsätzlich vom Mieter wie auch dem Vermieter ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei monatlicher Mietzahlung drei Monate. Einen besonderen Mieterschutz wie bei einem Wohnungsmietvertrag gibt es bei einem eigenständigen Garagenmietvertrag nicht. Auch die Kündigungsfrist des Vermieters hängt nicht von der Mietdauer ab.

Achtung Sonderfall: Sind zwei separate Vertragsdokumente für Wohnung und Parkraum mit demselben Vermieter abgeschlossen worden, können diese Verträge unter Umständen doch als rechtlich einheitlicher Vertrag aufgefasst werden. Dafür sprechen z.B. einheitliche Kündigungsfristen in beiden Verträgen. Sind die Kündigungsfristen allerdings unterschiedlich oder liegt der Parkraum auf einem anderen Grundstück als die Wohnung, ist von zwei separaten Mietverträgen auszugehen. Die rechtliche Beurteilung hängt hier vom jeweiligen Einzelfall ab.

Untervermietung des Parkraums
Wollen Mieter einen nicht mehr benötigten Parkraum untervermieten, ist hierfür nach § 540 BGB die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, können Mieter bei zwei separaten Verträgen ein Sonderkündigungsrecht haben. Auch bei dieser Kündigung ist die gesetzliche Frist zu beachten. Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn dem Vermieter der Untermieter als Person missfällt, wenn dieser z.B. wegen Sachbeschädigungen oder Streitigkeiten bekannt ist. Sind Wohnung und Garage über einen einheitlichen Mietvertrag vermietet, besteht kein Sonderkündigungsrecht des Mieters, da der Parkraum ja nicht separat gekündigt werden kann. Bei einer Untervermietung sind Haupt- und Untermieter die Vertragspartner und können den Mietzins frei aushandeln.

Quelle: eigene Recherche, Asscompact

Montag, 13 September 2021 18:45

Ist stellvertretend kündigen wirksam ?

Private Vermieter überlassen die Bewirtschaftung ihrer Mietobjekte oft einer externen Hausverwaltung oder einem nahen Familienangehörigem. Das ist rechtlich zulässig. Nicht alle Aufgaben müssen Vermieter selber erledigen, denn sonst sind die Mietobjekte eine zeitlich viel zu aufwendige Nebentätigkeit.

Aber aufgepasst wenn eine Kündigung ausgesprochen werden soll! Die Mieterin eines Wuppertaler Mietobjektes hatte Mietrückstände und ihr wurde gekündigt. Die schriftliche Kündigung auf dem Briefpapier des Vermieters war jedoch in der Wir-Form verfasst und mit dem Kürzel “i. A.” – also “im Auftrag” – unterzeichnet. Die Mieterin erachtete das Schreiben für unwirksam und weigerten sich auszuziehen. Der Vermieter reagierte darauf wiederrum mit einer Räumungsklage.

Die Richter betrachteten die Kündigung als unwirksam. Aus Sicht des Gerichts hatte der Vermieter die geforderte Schriftform nicht gewahrt, da aus dem Schreiben nicht hervorging, dass der Unterzeichnende in Stellvertretung des Vermieters handelte und nicht nur als Bote fungierte. Dazu wäre aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ein expliziter Hinweis auf die Bevollmächtigung im Schreiben notwendig gewesen. Wer ein Schreiben mit “i. A.” unterzeichne, übernehme keine Verantwortung für dessen Inhalt, so die Richter. Vielmehr gebe er oder sie zu verstehen, dass hier nur eine “Boten-Rolle” übernommen werde. Eine Kündigung „im Auftrag“ ist ein höchstrichterliches Tabu. Das Landgericht Wuppertal bestätigte mit dem Urteil, dass eine Kündigung wegen Nichtbeachtung der sich aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam sei. 

(Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 - 9 T 128/21)

Quelle: eigene Recherche, ImmobilienScout24 Foto: bartusp / 123RF

Bei Eigentumswohnung und besonders bei Mietwohnungen ist die Haustierhaltung immer wieder strittig. 

Unstrittig ist:

  • Ein generelles Verbot ist unwirksam
  • Kleintierhaltung in der Mietwohnung kann nicht grundsätzlich verboten werden.
  • Auch Hunde und Katzen dürfen nicht generell verboten werden
  • Ein Verbot kann es für Tiere geben, die Lärm oder Gestank verursachen oder gefährlich sind.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zur Tierhaltung aufgehoben werden

Wer sind Haustiere:

Haustiere sind in der Regel diejenigen Tiere, die in einer Zoohandlung verkauft werden. Wild- und Nutztiere sind in der Regel keine Haustiere.

Kleintiere:

Kaninchen, Fische, Meerschweinchen, Wellensittiche, etc. dürfen in der Mietwohnung gehalten werden. Denn Kleintiere lassen die Wohnung ganz und stören keine. Frettchen in der Wohnung dürfen allerdings nach Ansicht einiger Gerichte verboten werden, weil sie stinken und die Wohnung arg verschmutzen können (AG Köln; Az.: 2 C 340/11). Auch zu laute Vögel können zu einem Verbot führen.

Katzen- oder Hundehaltung:

Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Mieter vorher mit dem Vermieter klären, ob die ausgewählte Katze oder der Hund erlaubt wird. Denn der Vermieter muss auch die Bedürfnisse der anderen Mieter berücksichtigen, sich durch das Haustier gestört fühlen könnten.

Listenhunde

Wenn eine Hunderase in der Rasseliste als gefährlich angesehen oder eine Gefährlichkeit vermutet wird, wird von Listenhunden (Kampfhund) gesprochen. Diese bundesweite Rasseliste (von einzelnen Bundesländern noch individuell erweitert) ist allerdings sehr umstritten. Je nach Rasse und Bundesland gibt es verschiedene Haltungseinschränkungen. Hier muss der Vermieter um Erlaubnis zur Haltung gefragt werden.

Exotisch oder gefährlich:

Die Haltung in einer Mietwohnung von Vogelspinnen, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen müssen jeweils vom Vermieter genehmigt werden. Halter von ungewöhnlichen Haustieren benötigen zusätzlich eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des jeweiligen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Tierischer Besuch:

Besuch mit tierischem Anhang kann der Vermieter nicht untersagen. Allerdings sollten sich die Besucher (Mensch und Tier) so benehmen, dass sie niemanden belästigen und nicht zu oft oder zu lange bleiben. Und ein Besuch über mehrere Wochen kann schon kein Besuch mehr sein.

Quelle: eigene Recherche, Immowelt    Foto: wohnträume

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat die Bundesregierung ein "Recht auf schnelles Internet" für alle Bürger gesetzlich verankert. 12 Milliarden Euro stellt der Bund zur Förderung der Glasfaseranbindungen zur Verfügung. Zeitgleichzeitig wird „Das Graue-Flecken-Förderprogramm“ neu aufgelegt. Ziel ist, dass Glasfaseranschlüsse oder vergleichbar schnelle Internetanbindungen in deutschen Wohnungen Standard werden. Aber was bedeutet das Fehlen eines solchen Anschlusses heute und in Zukunft für den Wert Ihrer Immobilie?

„Lage, Lage, Lage“ kennt jeder. Denn die Lage einer Immobilie hat und wird auch weiterhin den Wert einer Immobilie maßgeblich beeinflussen. Je nach Zielgruppe sind eine idyllische Umgebung oder ein lebhaftes Stadtviertel wichtig. Für alle aber ist die analoge und die zunehmend die digitale Infrastruktur das Wichtigste. Insbesondere für das beliebter werdende Wohnen und Arbeiten im Homeoffice auf dem Land gilt: Je besser die Verkehrsanbindung an die nächste Metropolregion, desto wertbeständiger ist die Immobilie. Und wer auf dem Land lebt und im Home-Office arbeitet, möchte und muss mit der weiten Welt verbunden sein.

Eine aktuelle Umfrage des Eutelsat-Breitbanddienstleisters konnect mit über 2.000 Teilnehmern hat ergeben: „Lahmt das Internet, sinkt das Kaufinteresse“. Jeder Zehnte würde vom Kauf einer Immobilie absehen und für mehr als 20% der Befragten wäre die Immobilie 10 bis 20% weniger wert, wenn der Internetanschluss nicht den Erwartungen entspricht. Neben Lage, Ausstattung, Zustand und Energieeffizienz ist eine hochwertige Breitbandverbindung zu einem wichtigen Kriterium bei der Immobilienauswahl geworden. Weitere Ergebnisse der Umfrage: Der Internetanschluss liegt bei den Kaufkriterien gleichauf mit der Größe der Immobilie. Die Interessenten stufen einen hochwertiger Internetzugang höher ein als einen Garten oder die Nähe zu Einkaufsgelegenheiten und dem ÖPNV. 25% der Befragten würden lieber auf den Garten als auf eine hochwertige Internetverbindung verzichten.

Quelle: eigene Recherche, IVD Immo Professional West

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