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Montag, 08 Februar 2021 10:07

Muss ein Mieter Platz für Au-pair machen ?

Muss ein Mieter Platz für Au-pair machen ? Foto Katie Emslie / Unsplash

Vermieter haben nur wenige Möglichkeiten, einem Mieter zu kündigen. Eine davon ist die Eigenbedarfskündigung. Doch die kann nur wirksam ausgesprochen werden, wenn der Vermieter oder ein naher Angehöriger des Vermieters die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken benötigt. Das Amtsgericht München musste jetzt entscheiden, ob die Anstellung des Au-pairs wegen der erneuten Berufstätigkeit der Mutter eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Denn in der Wohnung der Familie war nicht genug Platz, um Wohnraum für das Au-pair bereitzustellen.

Die Mieterin widersprach der Kündigung und führte als Argument an, dass die Unterbringung des Au-pairs in der Wohnung der Gastfamilie möglich sein müsste. Außerdem könne die Familie problemlos eine weitere und bezugsfreie Wohnung in vergleichbarer Distanz für das Au-pair mieten. Außerdem, so die Mieterin, gelte sie mit einem Grad der Behinderung von 60% als schwerbehindert, sei depressiv und beziehe Hartz-IV-Leistungen. Dementsprechend habe sie so gut wie keine Chancen, erneut eine bezahlbare Wohnung in ihrem Münchner Stadtteil zu finden. Nachdem die Parteien sich nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.
Das AG München entschied zugunsten des Vermieters. Zwar sei das Au-pair nicht eine nahe Angehörige des Ehemannes, aber laut § 573 BGB sehr wohl ein Angehörige (Haus- und Pflegepersonal gelten auch als Angehörige) seines Haushalts. Außerdem, so das Gericht, könne von der Familie nicht verlangt werden, die Raumaufteilung der Wohnung zu ändern, nur um für das Au-pair Platz zu schaffen. Lediglich dann, wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass die Ausnutzung des Wohnraums nur vorgespiegelt ist, komme eine Missbrauchskontrolle infrage.
AG München, Urteil vom 12.01.2021 – 473 C 11647/20
Quelle: eigene Recherche, asscompact

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