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Montag, 14 September 2020 09:59

Was muss der Versicherungsnehmer bei Einbruchdiebstahl beweisen?

Was muss der Versicherungsnehmer bei Einbruchdiebstahl beweisen? Adobestock

Bei Diebstahlsdelikten unterliegt jeder Versicherte einer erleichterten Beweispflicht. Aus einem Urteil des OLG Braunschweig ergibt sich, dass eine Mindestmaß an Tatsachennachweisen recht. Im konkreten Fall hatte ein Versicherer seinem Kunden vorgeworfen, den Diebstahl vorgetäuscht zu haben. Der bestohlene Versicherungsnehmer, ein Gartenbauunternehmer hatte seine Fahrzeuge und Werkzeuge in einer Lagerhalle mit verschlossenem Tor abgestellt. Über dem Tor jedoch befand sich auf einer Höhe von vier Metern eine 30 cm breite Lücke. Eines Tages stellte der Unternehmer fest, dass ihm Fahrzeuge und Werkzeuge fehlten, erstattete Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seinem Versicherer. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, denn seiner Ansicht nach war der Diebstahl vom Unternehmer nur vorgetäuscht. Das Landgericht Göttingen und das OLG Braunschweig gaben der Klage statt und verurteilten den Versicherer zur Zahlungsleistung mit der Begründung, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Diebstahls eine Beweiserleichterung zugute komme. Das notwendige Mindestmaß an Tatsachennachweis hatte der Unternehmer erbracht. Und ein Sachverständiger war zur Lücke hinaufgeklettert und konnte nachweisen, dass die Diebe durch die Lücke einsteigen konnten. Sie hätten das Tor von innen geöffnet, Fahrzeuge und Werkzeuge aus der Lagerhalle geschafft und anschließend das Tor wieder zugezogen, um ihre Tat so lange wie möglich zu verheimlichen.

Wenn es um Diebstahl geht, denkt man an Taschendiebstahl, Wohnungseinbruch oder Diebstahl aus einem geparkten Auto. Diese Delikte fallen jedoch schnell auf. Viele Diebe sind gerissener und unauffälliger. Sie schließen hinter sich die Tür und dann fällt es schwer zu beweisen, dass überhaupt eingebrochen wurde. Das dies nicht selten ist zeigt die Kriminalstatistik mit immerhin 93.000 gemeldeten Diebstählen in 2019.

Quelle: Eigene Recherche, AssCompact, OLG Braunschweig - Az.: 11 U 151/19, Foto: Adobestock

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